Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Bedingungen gelten für Verträge über Beratung, Lieferung und Montage von Split-Klimageräten und Luft-Luft-Wärmepumpen. Sie sind so geschrieben, dass sie sich lesen lassen — die Absätze sind nummeriert, damit man sich im Gespräch auf sie beziehen kann.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der VentoKlima GmbH i. G., Am Park 10, 63075 Offenbach am Main (nachfolgend „VentoKlima“), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“).
(2) Das Angebot richtet sich an Verbraucher (§ 13 BGB) und an Unternehmer (§ 14 BGB). Wo diese Bedingungen zwischen beiden unterscheiden, ist das ausdrücklich vermerkt.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, VentoKlima stimmt ihnen in Textform zu.
§ 2 Derzeitiger Leistungsstand
(1) Das Kälteanlagenbauer-Handwerk ist zulassungspflichtig. Die Eintragung in die Handwerksrolle, der Sachkundenachweis der Kategorie I nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung und das Unternehmenszertifikat nach § 10 ChemKlimaschutzV liegen VentoKlima derzeit noch nicht vor.
(2) Bis diese Nachweise vorliegen, erbringt VentoKlima ausschließlich Beratung, Angebotsvorbereitung und die Vormerkung von Terminen. Verträge über Montage, Befüllung, Dichtheitsprüfung oder Wartung werden erst geschlossen, wenn die Leistung erbracht werden darf.
(3) Eine Terminvormerkung nach Absatz 2 begründet keinen Anspruch auf Ausführung zu einem bestimmten Termin und ist für beide Seiten kostenfrei. Die Regelungen der §§ 3 bis 12 gelten für Verträge, die nach Vorliegen der Nachweise geschlossen werden.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Darstellungen auf ventoklima.de, insbesondere die dort genannten Preisbeispiele, sind unverbindliche Beschreibungen des Leistungsangebots und kein bindendes Angebot.
(2) Der Kunde stellt seine Anfrage über das Formular, per E-Mail oder mündlich. VentoKlima nimmt in der Regel zunächst die bauliche Situation vor Ort auf. Der Ortstermin ist kostenfrei und verpflichtet zu nichts.
(3) Auf dieser Grundlage erhält der Kunde ein schriftliches Festpreisangebot, in dem die einzelnen Leistungen aufgeführt sind. Das Angebot ist ab Zugang 14 Tage bindend.
(4) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist in Textform annimmt oder VentoKlima eine Bestellung in Textform bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
(5) Der Vertragstext wird von VentoKlima gespeichert. Vertragssprache ist Deutsch.
§ 4 Leistungsumfang
(1) Welche Leistungen geschuldet sind, ergibt sich abschließend aus dem angenommenen Angebot. Es umfasst je nach Vereinbarung Planung, Lieferung der Geräte, Kernbohrung mit Abdichtung, Verlegung der Kälteleitungen, Elektroanschluss, Evakuierung und Dichtheitsprüfung, Inbetriebnahme sowie die Einweisung des Kunden.
(2) Nicht geschuldet sind Leistungen, die VentoKlima ausdrücklich nicht anbietet, insbesondere Sanitär- und Heizungsinstallationen, Arbeiten an Gas- oder Ölheizungen, wassergeführte Wärmepumpensysteme, Großkälteanlagen und Lüftungskanalbau.
(3) Ergibt sich erst bei der Ausführung, dass zusätzliche Leistungen erforderlich sind — etwa eine längere Leitungsführung, eine Ertüchtigung des Zählerschranks oder eine besondere Fassadenbefestigung —, unterbreitet VentoKlima dem Kunden dafür ein gesondertes Angebot. Ohne dessen Zustimmung in Textform werden solche Leistungen nicht ausgeführt und nicht berechnet.
(4) Technisch bedingte Abweichungen der gelieferten Geräte vom Angebot sind zulässig, soweit sie die vereinbarte Leistung nicht mindern und dem Kunden zumutbar sind. Ist das vorgesehene Gerät nicht lieferbar, bietet VentoKlima ein gleichwertiges an; der Kunde kann das ablehnen und vom Vertrag zurücktreten.
§ 5 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass die Montagestelle am vereinbarten Termin zugänglich und geräumt ist und dass Strom und Wasser zur Verfügung stehen.
(2) Der Kunde beschafft die erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen, insbesondere die Zustimmung des Vermieters, den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft und, bei geschützten Fassaden, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. VentoKlima sagt beim Ortstermin, was im konkreten Fall nötig ist, tritt dabei aber nicht an die Stelle einer Rechtsberatung.
(3) Der Kunde weist auf verdeckte Leitungen, Rohre und Bauteile hin, soweit sie ihm bekannt sind. Für Schäden, die auf einer unterbliebenen Angabe beruhen, haftet VentoKlima nicht.
(4) Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach und kann die Leistung deshalb nicht oder nur mit Mehraufwand erbracht werden, kann VentoKlima die nachgewiesenen Mehrkosten und einen vergeblich angefahrenen Termin berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands vorbehalten.
§ 6 Termine und Ausführung
(1) Termine werden verbindlich vereinbart, sobald das Angebot angenommen ist und die erforderlichen Zustimmungen vorliegen.
(2) Kann ein Termin aus Gründen nicht gehalten werden, die VentoKlima nicht zu vertreten hat — etwa Lieferausfall, Witterung oder Krankheit —, wird der Kunde unverzüglich unterrichtet und ein Ersatztermin abgestimmt. Weitergehende Ansprüche des Kunden richten sich nach dem Gesetz.
(3) Sagt der Kunde einen vereinbarten Montagetermin später als drei Werktage vorher ab, kann VentoKlima eine Pauschale von 150,00 Euro für die vorgehaltene Kapazität berechnen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.
§ 7 Preise und Zahlung
(1) Der im Angebot genannte Festpreis versteht sich als Gesamtpreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und einschließlich Anfahrt innerhalb des Rhein-Main-Gebiets.
(2) VentoKlima verlangt keine Anzahlung. Die Vergütung wird mit der Abnahme und dem Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig und ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.
(3) Bei Verträgen mit Unternehmern kann VentoKlima Abschlagszahlungen nach dem Wert der erbrachten Leistung verlangen (§ 632a BGB).
(4) Gerät der Kunde in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Aufrechnen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
§ 8 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung übergibt VentoKlima die Anlage, weist den Kunden in die Bedienung ein und übergibt die Unterlagen einschließlich des Protokolls der Dichtheitsprüfung.
(2) Der Kunde nimmt die Leistung ab, wenn sie im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; solche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und beseitigt.
§ 9 Mängelansprüche
(1) Für die Montageleistung und die gelieferten Geräte gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern zwei Jahre ab Abnahme.
(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Abnahme; ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Eine daneben bestehende Herstellergarantie bleibt unberührt. Sie steht neben den gesetzlichen Mängelrechten und schränkt sie nicht ein. Die Bedingungen des Herstellers, insbesondere die Pflicht zur regelmäßigen Wartung, übergibt VentoKlima mit den Unterlagen.
(4) Ausgenommen von der Mängelhaftung sind Schäden durch unsachgemäße Bedienung, unterlassene Wartung, bauliche Veränderungen durch Dritte sowie durch Gewalt oder Witterungsereignisse.
§ 10 Pflichten des Betreibers nach der Übergabe
(1) Mit der Übernahme der Anlage wird der Kunde deren Betreiber im Sinne der Chemikalien-Klimaschutzverordnung und der Verordnung (EU) 2024/573. Ihn treffen damit — je nach Kältemittelfüllmenge — Pflichten zur regelmäßigen Dichtheitsprüfung und zur Führung von Aufzeichnungen.
(2) VentoKlima weist bei der Übergabe darauf hin, welche Pflichten für die konkrete Anlage gelten, und bietet die Wartung an. Ein Wartungsvertrag ist keine Bedingung für die Montage.
§ 11 Haftung
(1) VentoKlima haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VentoKlima, soweit sie nicht durch den Einbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind.
§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen werden — also insbesondere bei der Unterzeichnung beim Ortstermin oder per E-Mail —, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten, die Fristen und das Muster-Widerrufsformular stehen in der Widerrufsbelehrung.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Frankfurt am Main. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) VentoKlima ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.